Satzung

Unsere Vereinssatzung in der aktuell gültigen Version:

Förderverein der Grund- und Mittelschule Glonn e.V. “

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Grund- und Mittelschule Glonn e.V. “

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 85625 Glonn, Klosterweg 10.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung

– der Erziehungs- und Bildungsarbeit

– der gesamten Schüler

der Grund- und Mittelschule Glonn um die Attraktivität der Schule zu steigern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsver-mögen an die Marktgemeinde Glonn, die es unmittelbar und ausschließlich für die Grund- und Mittelschule Glonn zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche und juristische Person, sowie nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften bürgerlichen Rechts können Mitglied werden.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Eingezogene Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder das Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
  5. Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren (zum Beispiel bei Zahlungsverzug) dieser Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt. Die Beitrags- und Gebührenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben übermittelt.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung der Ladungsfrist von 2 Wochen, schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung, einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter geleitet.
  4. Eine außerordentliche Mitgliedersammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, es vom Vorstand schriftlich verlangt.
  5. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit soweit nichts anderes bestimmt ist, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden Mitglieder.
  6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

– Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

– Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes

– Entlastung des Vorstandes und des Kassiers

– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassier.
  2. Zum erweiterten Vorstand gehören noch ein Schriftführer und 3 Beisitzer.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 der 3 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  4. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Parität entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Wahlen

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  2. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
  3. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt, der die Wahlen durchführt. Die Mitgliederversammlung entscheidet, wie gewählt wird (per Handzeichen oder mit Stimmzettel).
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so bestimmen die restlichen Vorstands-mitglieder ein Vereinsmitglied, das die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Wahl kommissarisch weiterführt.
  5. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbleibenden Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach Ausscheiden der Vorstandsmitglieder einzuberufen ist.

§ 9 Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung bedarf einer ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder der Mitgliederver-sammlung. Die Änderung muss auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beantragt werden. Die dazu einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.

§ 12 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

Errichtet in Glonn, am 05. Oktober 2017 und geändert am 07. Februar 2018